Сегодня пришел ответ на трёх листах. У меня был тест и сертификат, согласно Правилам и исключениям, я могу свободно передвигаться без карантина, если я на самом деле спутница жизни.. А если просто подруга, то должна быть на карантине.Мой партнёр коренной немец, письмо прочитал на одном дыхании. Сначала подумали в департамент писать ещё одно письмо и прикладывать весь пакет документов для доказательства партнёрства..В итоге решили-если прийдут проверять домой, пусть на месте смотрят кто я такая.
Это короткая выдержка из письма на немецком языке и ссылка на Правила и исключения.
Eine Ausnahme von der Absonderungspflicht (Quarantäne) gilt für Personen, die einreisen auf Grund des Besuchs der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, die oder der nicht dem gleichen Hausstand angehört (§ 1 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 Niedersächsische Quarantäne-Verordnung).
Von der Absonderungspflicht (Quarantäne) befreit diese Ausnahme aber nur, wenn Sie bei der Einreise über ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis in Bezug auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in Papierform oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen können (§ 1 Abs. 7 S. 2 Niedersächsische Quarantäne-Verordnung). Mit diesem Negativtest können Sie zugleich die daneben geltende Testpflicht erfüllen, die nach der Coronavirus-Einreiseverordnung spätestens nach 48 Stunden nach Einreise vorliegen muss.
Die zugrundeliegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis nach Satz 2 zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Internetadresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.
Soweit ich das den beigefügten Unterlagen entnehmen kann, hat Ihre Freundin diese Voraussetzungen erfüllt, so dass Sie grundsätzlich keine Quarantäne einhalten müsste. Allerdings stellt sich die Frage, wie sich Ihr Verhältnis zu Ihrer Freundin darstellt.
Die o. g. Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten. Sofern Sie lediglich eine Bekannte zu Besuch aufnehmen, gilt diese Regelung nicht. In dem Fall müsste Frau Sssssss die Quarantäne einhalten.
https://www.niedersachsen.de/Coronaviru ... 86671.html