kostja » 16 авг 2019, 20:51
Вы наверное решили, что это §15 AufenthG, но это §15 пункт 6 BeschV: Praktika zu Weiterbildungszwecken.
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum
nach §17b des Aufenthaltsgesetzes,
mit einer Dauer von bis zu einem Jahr während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, das nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird.